Statuten
Statuten des Elternvereins am GRG 23, Anton-Baumgartner-Straße 123
ZVR-Zahl 358919881
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Elternverein am GRG 23, Anton-Baumgartner-Straße 123“ und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 Zweck des Vereines
- Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
- an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken,
- die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
- die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler/innen in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
- die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
- bedürftige Schüler/innen gelegentlich zu unterstützen (z.B. bei Schulveranstaltungen),
- Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern,
- die für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde auszugestalten.
- Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen
- parteipolitische Angelegenheiten,
- regelmäßige Fürsorgetätigkeiten,
- die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Elternvereines können alle Erziehungsberechtigten der Schüler/innen sein. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechtes anzuwenden.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nicht die Vorraussetzungen von Abs. 1 erfüllen, aber die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden.
- Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- wenn das Kind aus der Schule ausscheidet – bei gewählten Funktionären erst mit Ablauf der Funktionsperiode,
- bei außerordentlichen Mitgliedern bei Nichteinzahlung eines Mitgliedsbeitrages
- durch Austritt,
- aufgrund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate trotz schriftlicher Aufforderung nicht geleistet hat,
- auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben das Recht
- an den Hauptversammlungen des Vereines mit beschließender Stimme teilzunehmen
- an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
- in den Elternausschuss gewählt zu werden.
- Außerordentliche bzw. Ehrenmitglieder haben das Recht
- an den Hauptversammlungen des Vereines teilzunehmen
- an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
- mit beratender Stimme den Vorstand bzw. den Elternausschuss zu unterstützen
- Die Mitglieder sind verpflichtet
- den Vereinszweck zu fördern und
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden/Sponsorings, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen, Buffets u. ä. aufgebracht.
- Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird in der Hauptversammlung festgesetzt und für 3 Jahre fixiert.
- An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.
- Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Anteils.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. jeden Jahres.
§ 7 Organe des Elternvereines
Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt
- von der Hauptversammlung,
- vom Vorstand,
- vom Elternausschuss,
- von den RechnungsprüferInnen,
- vom Schiedsgericht.
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt. Diese kann auch online stattfinden.
- Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
- Die Hauptversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse – ausgenommen über die Auflösung des Vereines – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Unabhängig von der Anzahl der Kinder an der Schule hat jedes Mitglied bei der Hauptversammlung nur 1 Stimme.
- Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
- Der Hauptversammlung obliegt die
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer/innen.
- Wahl des Vorstandes (Obfrau/Obmann, deren Stellvertreter/in sowie Schriftführer/in, Kassier/in und deren Stellvertreter/innen), von zwei Rechnungsprüfer/innen, sowie von drei Vertreter/innen und drei Stellvertreter/innen in den Schulgemeinschaftsausschuss.
- Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für drei Vereinsjahre, wobei immer im jeweils 3. Jahr der laufenden Periode die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Folgeperiode festgesetzt wird.
- Beschlussfassung über Änderung der Statuten.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder des Elternausschusses.
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann eingebracht wurden.
- Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Ausschussmitglieder, vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in Punkt § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der Obfrau / dem Obmann, der/dem SchriftführerIn, der/dem KassierIn, deren StellvertreterInnen, den ElternvertreterInnen im Schulgemeinschaftsausschuss und deren StellvertreterInnen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Vorstand besorgt.
- Der Vorstand wird für ein Vereinsjahr gewählt; die Funktionsperiode endet mit der nächstfolgenden Hauptversammlung. Auf jeden Fall dauert sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Der Vorstand hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zum Ende der Funktionsperiode zu kooptieren. Es können maximal zwei neue Vorstandsmitglieder pro Funktionsperiode kooptiert werden.
- Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihren Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen.
- Der/die SchulleiterIn und die LehrerInnen können, jeweils über Einladung an den Sitzungen des Vorstands, in beratender Funktion, teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen, insbesondere KlassenelternvertreterInnen, zur Teilnahme eingeladen werden.
- Die Obfrau / der Obmann (die/der StellvertreterIn) beruft die Sitzungen des Vorstands schriftlich ein und leitet sie.
- Darüber hinaus ist der Vorstand innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mindestens sieben Tage vorher eingeladen wurden oder alle einem früheren Termin zustimmen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auch hier sind Enthaltungen weder den Pro- noch den Kontra-Stimmen zuzurechnen. Die Beratung und Beschlussfassung kann auch im Umlaufweg per E-Mail durchgeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied beantragt, diese Frage noch in der nächsten Sitzung zu diskutieren. Im Antrag per E-Mail ist anzugeben, wieviel Zeit für die Beantwortung zur Verfügung steht.
- Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Vorstands ist der Obmann / die Obfrau verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Ist auch der Obmann / die Obfrau von der Beschlussunfähigkeit betroffen, so haben die Rechnungsprüfer die Pflicht, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
- Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (z.B. Organisation von Veranstaltungen) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Elternausschuss
- Der Elternausschuss besteht aus
- den gewählten KlassenelternvertreterInnen sowie
- den Vorstandsmitgliedern
- Der Elternausschuss soll eine breite Diskussion und gute Kommunikation mit den Eltern ermöglichen. Sofern nicht der Hauptversammlung vorbehalten, kann der Vorstand sämtliche Vereinsangelegenheiten dem Elternausschuss zur Beschlussfassung übertragen. Sollen die im Jahresvoranschlag vorgesehenen Ausgaben um mehr als 10% überschritten werden, ist jedenfalls die Zustimmung des Elternausschusses erforderlich.
- Der Elternausschuss wird vom Obmann/von der Obfrau in regelmäßigen Abständen oder bei Bedarf einberufen und geleitet. Darüber hinaus ist der Ausschuss innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder per E-Mail abzusenden. Die StellvertreterInnen der KlassenelternvertreterInnen sind ebenfalls zu den Ausschusssitzungen einzuladen. Darüber hinaus können der Schulleiter, Lehrer und andere Personen zur Teilnahme eingeladen werden.
- Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, findet 15 Minuten nach Sitzungsbeginn eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung statt, die unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedem/r KlassenelternvertreterIn steht eine Stimme zu (pro Klasse eine Stimme), ebenso jedem Vorstandsmitglied. Ist ein/e KlassenelternvertreterIn auch Vorstandsmitglied, so steht für jede Funktion jeweils eine Stimme zu. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn sowohl die Mehrheit der KlassenelternvertreterInnen als auch die Mehrheit des Vorstands zustimmt. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
- KlassenelternvertreterInnen können sich durch ihre StellvertreterInnen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen mittels Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
- Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (zB Organisation von Veranstaltungen) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.
§ 12 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines
- Die Obfrau / der Obmann vertritt gemeinsam mit der Schriftführerin / dem Schriftführer oder gemeinsam mit der Kassierin / dem Kassier den Elternverein nach außen.
- Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau /des Obmanns und der Schriftführerin / des Schriftführers. In Angelegenheiten, die vermögenswerte Dispositionen des Vereins betreffen, sind die Unterschriften der Obfrau /des Obmanns und der Kassierin / des Kassiers erforderlich.
- Die Obfrau / der Obmann führt bei allen Versammlungen, Sitzungen des Elternvereins und Veranstaltungen den Vorsitz.
- Der/dem Schriftführerln obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.
- Der/dem KassierIn obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstands, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
Im Falle einer Verhinderung werden die Obfrau / der Obmann, die Schriftführerin / der Schriftführer sowie die Kassierin / der Kassier durch die jeweilige / den jeweiligen StellvertreterIn vertreten.
§ 13 Rechnungsprüfer/RechnungsprüferInnen
- Die von der Hauptversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres zu wählenden RechnungsprüferInnen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen dem Vorstand jedenfalls nicht angehören. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
- Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand bzw. der Hauptversammlung zu berichten.
§ 14 Teilnahme an Elternvereinsversammlungen
Über Einladung des Elternvereinsvorstandes können auch vereinsfremde Personen (Schulleiter/in, Lehrer/innen, Schüler/innen, Schularzt usw.) an den Sitzungen des Elternvereins teilnehmen. Sie haben nur beratende Stimme.
§ 15 Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
- Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichter/innen. Diese wählen eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über den/die Vorsitzende/n einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
- Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig oder gegen die Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung möglich.
§ 16 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
- Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.