SGA Schulgemeinschaftsausschuss

Der Elternverein vertritt die Interessen der Eltern im SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS (SGA).

So funktioniert der SGA

Mitglieder:

Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der/die DirektorIn und je drei VertreterInnen der LehrerInnen, SchülerInnen und Erziehungsberechtigten an.

Die jeweiligen Stellvertreter, wie auch andere Personen (z.B. Unterstufensprecher-In) können zu den Sitzungen eingeladen werden, sie haben das Recht, an der Diskussion teilzunehmen, aber das Stimmrecht haben nur drei Vertreter jeder Gruppe.

Sitzungen:

Der Schulgemeinschaftsausschuss muss mindestens 2 Sitzungen im Jahr abhalten. Der/die SchulleiterIn muss den SGA 14 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen, wenn eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Eine kürzere Einberufungsfrist ist in diesem Fall nur möglich, wenn alle Mitglieder zustimmen.

Wenn ein Drittel der Mitglieder des SGA eine Sitzung verlangt und gleichzeitig einen Antrag auf Behandlung einer dem SGA zustehenden Angelegenheit einbringt, muss der/die SchulleiterIn die Sitzung innerhalb von einer Woche einberufen.

Wahl der Elternvertreter zum SGA

Die Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in der Hauptversammlung des Elternvereins gewählt und sind an unserer Schule üblicherweise der/die Obmann/frau, der/die Kassierin sowie der/die Schriftführer/in.

Der SGA

  • entscheidet über mehrtägige Schulveranstaltungen (Art, Planung, Kostenbeiträge, Dauer, Anzahl, Zahl der Begleitpersonen)
  • erklärt eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung: das hat in erster Linie versicherungsrechtliche Gründe, da nur durch diese Erklärung die teilnehmenden SchülerInnen gegen Unfälle abgesichert sind
  • entscheidet über die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
  • diskutiert und beschließt die Hausordnung
  • bewilligt die Durchführung von Sammlungen
  • beschließt die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
  • beschließt die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege unter Einbeziehung des Schularztes
  • beschließt Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
  • beschließt die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
  • beschließt die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen von Klassen
  • beschließt schulautonome Schulzeitregelungen
  • beschließt die schulautonomenTage

Die meisten Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die SchulleiterIn. „Schulautonome Regelungen“, sowie die Hausordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe, bei Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern aus jeder Gruppe.

Außerdem berät der SGA über

  • wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung, die Wahl von Unterrichtsmitteln, die Verwendung von Budgetmitteln, die der Schule zur Verwaltung übertragen wurden, sowie über Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Elternvertreter im SGA haben das Recht zur Teilnahme an allen Konferenzen, mit Ausnahme jener, welche ausschließlich die Leistungsbeurteilung, die Aufstiegsberechtigung einzelner Schüler und Schülerinnen, dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer oder die Wahl von Lehrervertretern zum Inhalt haben.

Was Elternvertreter im SGA wissen und bedenken sollten:

Die gewählten Elternvertreter des SGA sind „Organe“ der Schule und daher an den Instanzenweg gebunden (Schulstandort – Stadtschulrat – Ministerium). Für den SGA als beratendes und als entscheidendes Organ gelten die gleichen Vorschriften wie für sonstige behördliche Organe. Die Mitglieder des SGA unterliegen daher sowohl der Amtsverschwiegenheit als auch der Verantwortung für ihre Entscheidungen. Da es sich um ein Kollegialorgan handelt, haften für die Entscheidungen jeweils jene Personen, die für den zustande gekommenen Beschluss gestimmt haben.

Die Tagesordnung sollte gemeinsam von allen Schulpartnern im Einvernehmen mit der Direktion erstellt werden.Steht ein Antrag zur Abstimmung, gibt es keine Stimmenthaltung! Der SGA verfügt über keine finanziellen Mittel. Finanzielle Wünsche können von den Elternvertretern an den Elternverein weitergegeben werden.

Jedes bei einer Sitzung verhinderte Mitglied sollte unbedingt selbst rechtzeitig für einen Stellvertreter sorgen! Ist das nicht möglich, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betroffenen Gruppe den Vertreter zu bestimmen (siehe Mitglieder des SGA).

Um eine optimale Organisation der Interessensvertretung sowohl der Eltern, als auch der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, ist es sinnvoll, die Agenden des Elternvereins mit denen des Schulgemeinschaftsausschusses zu koordinieren. Die vom Elternverein in den SGA entsandten Eltern sollten sich dort auch als Interessensvertreter des Elternvereins verstehen. Umgekehrt sollen sie aber auch die Interessen der Schulgemeinschaft im Elternverein vertreten.

Näheres zum SGA finden Sie auf der Homepage des Elternverbandes:   www.elternverband.at/elternverein-wozu/eltern-im-sga


Wer als SGA-Vertreter des Elternvereins gewählt wurde, können Sie im Protokoll der Hauptversammlung des aktuellen Schuljahres nachlesen.